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28 Mai 2009

Terrorcamps - Kronzeugen - Wirtschafts gilden kriminelle

Strafminderung gegen Geständnis

Bundestag entscheidet über Absprachen in Strafverfahren

Von Claudia Sanders

Deals im Gerichtssaal, wie sie im Fall des ehemaligen Postchefs Zumwinkel die Öffentlichkeit beschäftigten, sind auch bei weniger spektakulären Fällen keine Seltenheit mehr. Das Strafrecht sei bereits zu einem Handelsrecht verkommen, argwöhnen Kritiker, die Wahrheitsfindung bleibe auf der Strecke. Was bislang im Hinterzimmer abläuft, soll eine gesetzliche Grundlage erhalten und zugleich transparenter werden.


Louis & Michaelis
Bundesweite Strafverteidigung
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Verfahrensabsprache . Der Deal im Strafprozess: Was ist das?

Die strafrechtliche Literatur verwendet verschiedene Bezeichnungen für die unterschiedlichen Arten von Absprachen. Die Literatur behandelt den Begriff der Absprache zum Teil positiv als .gentlemen.s agreement., aber auch negativ als .Deal. oder .Kungelei..

Kennzeichnend für die Absprache im Strafprozess ist das wechselseitige Nachgeben der Beteiligten. Häufig wird es sich so darstellen, dass ein Geständnis abgelegt wird, woraufhin im Gegenzug ein .diskretes. Vorgehen im Ermittlungsverfahren gewährleistet wird bzw. im Hauptverfahren Zusagen im Hinblick auf das Strafmaß gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff .Verständigung., wenn die Beteiligten über .den Stand und Aussichten. der Verhandlung verhandeln. Im Falle einer Kontaktaufnahme über das zu sprechende Urteil verwendet das Bundesverfassungsgericht das Wort .Vergleich..

Der Bundesgerichtshof hingegen benutzt in seinen Urteilen die Begriffe .Vorgespräch., .Verständigung. und .Absprache..

Rechtsanwalt Louis

Die Absprache im Strafprozess: Die Waffe des Verteidigers!

Sie haben einen Prozess vor dem Amtsgericht, Schöffengericht oder Landgericht. Dann werden Sie erleben, dass ich schon vor der Hauptverhandlung einen Deal mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abstimmen kann. Dieser Deal dient einem optimalen Ergebnis für Ihr Verfahren.

Bedenken Sie, dass Richter und Verteidiger die gleiche Sprache sprechen und sich häufig aus anderen Verfahren kennen. Dieses Vertrauensverhältnis führt dazu, dass eine gute Gesprächsbasis für Ihren Prozess geschaffen wird. Strafprozesse werden heute oft außerhalb vom Gerichtsaal geklärt. Absprachen gehören zum Alltag. Absprachen gibt es in jedem Verfahrensabschnitt.

Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass Sie froh sind, wenn Ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich der nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen.

Das gleiche gilt für die Hauptverhandlung: Richter wollen ein schnelles Verfahren. Ein geständiger Angeklagter ist die Voraussetzung für eine schnelle Verfahrensbeendigung. Im Gegenzug muss das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft aber auch etwas in die Waagschale legen. Dies erfolgt meist in der Form, dass ein mildes Urteil in Aussicht gestellt wird. Angebote von Gerichten und Staatsanwaltschaften sollten immer überprüft werden. Manchmal kann der Angeklagte ein Schnäppchen machen.

Hervorzuheben ist, dass der Angeklagte nie etwas gestehen sollte, wenn er nicht der Täter war. Drängt das Gericht - auch mit dem besten Angebot - auf ein Geständnis, sollte man sich auf einen solchen Deal nicht einlassen.

Ich werde auf jedem Fall einen guten Deal für Sie aushandeln. Dies gilt insbesondere für größere Prozesse vor dem jeweiligen Landgericht. Überlassen Sie diesbezüglich nichts dem Zufall.

Ein Deal setzt meist voraus, dass der Tatvorwurf sich bestätigt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, dann ist kein Raum für einen Deal: Ich kämpfe dann um Ihren Freispruch.

Sind Absprachen im Strafprozess zulässig?

Absprachen in der Hauptverhandlung sind grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch nicht die besonderen strafprozessualen Grundsätze unterlaufen werden.

Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgrundsatzes sind meines Erachtens Absprachen vielfach wünschenswert, um eine schnellere Bewältigung der Verfahrensflut zu ermöglichen. Es besteht ein berechtigtes Interesse an Absprachen, welche für die Effektivität des Justizapparates unabdingbar geworden sind.

Zudem dient eine verfahrensvereinfachende Absprache, die ein Geständnis des Angeklagten enthält, dem Opferschutz, da sie die Vernehmung des Opfers vor Gericht überflüssig machen kann. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gewaltdelikten.

Wegen möglichen Verstößen gegen die Grundsätze der Strafprozessordnung wird der Verteidiger immer ein wachsames Auge auf den Deal werfen.

Darf dem geständigen Angeklagten eine feste Strafe in einer Absprache durch das Gericht in Aussicht gestellt werden?

Nein, das Gericht darf im Rahmen der Absprache keine verbindliche Zusage zur Höhe der zu verhängenden Strafe machen, da ansonsten ein Verstoß gegen die §§ 260 I, 261 StPO vorliegt. Danach wäre ein Verstoß zu bejahen, wenn das .in Aussicht stellen. eine Verbindlichkeit hätte.

Zwar will der Angeklagte regelmäßig vom Gericht exakt wissen, was ihm ein Geständnis an Vorteil bezüglich des Strafmaßes einbringt. Gerade die Ungewissheit über das Verfahrensergebnis soll beseitigt werden und dabei ein Ausgleich der widerstreitenden Prozessziele herbeigeführt werden.

Das Gericht muss jedoch aus dem Inbegriff der Verhandlung und der Urteilsberatung über die Strafe entscheiden. Diese richterliche Entscheidungsfindung darf nicht durch Festlegung auf eine konkrete Strafe vorweggenommen werden. Das Gericht könnte ansonsten bei der Urteilsberatung nicht mehr frei über die Strafhöhe anhand der maßgeblichen Strafzumessungskriterien nach der Schuld des Täters entscheiden.

Die Bezeichnung einer konkreten Strafe kann aus Sicht des Angeklagten auf Voreingenommenheit hindeuten und die Besorgnis der Befangenheit begründen

Beispiel:

1.

Das Gericht bietet dem Angeklagten 2 Jahre auf Bewährung an, wenn er die Tat gesteht. Eine solche Absprache ist unzulässig, da eine konkrete Strafe .angeboten. wird.

2.

Bei einem Geständnis des Angeklagten stellt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht. Das .in Aussicht stellen. zeigt, dass der Richter sich einen möglichen Spielraum in der Urteilsfindung vorbehalten hat. Die 2 Jahre stellen insoweit lediglich eine Obergrenze im Gegensatz zu einer konkreten Strafzusage dar.

Im Hinblick auf den Grundsatz des .fair trials. ist das Gericht bei strafprozessualen Absprachen grundsätzlich an die Einhaltung einer solchen aufgezeigten Obergrenze gebunden.

Das Gericht sagt bei dem Deal zu, es werde eine bestimmte Strafobergrenze nicht überschreiten. Ist dies zulässig?

Ja, dies ist ebenfalls zulässig und begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Gerichts. Im Zweifel sollte die Zusicherung einer Strafobergrenze jedoch in jedem Fall protokolliert werden.

Die Entscheidung des Gerichtes wird abermals nicht vorweggenommen, da die Festlegung der konkreten Strafe unter Abwägung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte der Urteilsberatung vorbehalten bleibt.

Es wird also nicht - was unzulässig ist, da es den Grundsätzen der Strafprozessordnung widersprechen würde - die Absprache an die Stelle eines Urteils gesetzt.

Das Vorgehen wird auch nicht im Nachhinein dadurch bedenklich, dass die schließlich gefundene Strafe der Prognose entspricht" denn gleichwohl bleibt dem Gericht die Befugnis erhalten, nach dem Beratungsergebnis eine noch unter dieser Grenze liegende Strafe zu verhängen.

In welchen Prozessen kommen regelmäßig Absprachen im Strafprozess vor?

Primär im Drogenprozess / Verstoß gegen das BtMG.

Aber auch bei:
Körperverletzung, Betrug, Bedrohung, Nötigung, Hehlerei
Verstoß gegen das BtMG BtM, Brandstiftung, Drogen am Steuer
Raub, Computerbetrug, Diebstahl, Erpessung,
Falschaussage, Meineid, Fahrlässige Körperverletzung,
Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Vergewaltigung,
Gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Meineid,
Räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung, Strafvereitelung
Besitz & Verbreitung von Kinderpornographie, Beleidigung,
Urkundenfälschung, Sexueller Missbrauch von Kindern, Mord
Verstoß gegen das Waffengesetz, Vortäuschung einer Straftat
Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten
Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Schwarzarbeit
Begünstigung, Strafvereitelung, Unfallflucht, Menschenhandel
Beleidigung, Verstoß gegen das WaffenG,
- Versuch - gewerbsmäßig - Bande - besonders schwere Fall -

Termin vereinbaren mit Strafverteidiger Clemens Louis

Strafverteidiger & Pflichtverteidiger im Ruhrgebiet für Strafrecht:

Amtsgericht und Landgericht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln - Gronau


Wie lange es sie genau gibt, weiß keiner so recht.

"Na ja, als ich 1975 als Anwalt angefangen habe zu arbeiten - ich habe von Anfang an Strafrecht gemacht - hat es keine Deals in der Münchner Justiz gegeben",

sagt Jerzy Montag, der rechtspolitische Sprecher der Bündnisgrünen im Bundestag und zuckt mit den Schultern. Sicher ist nur eines: Irgendwann waren sie da und sind heutige gängige Praxis: die Absprachen im Strafverfahren - die Deals. Das, was man sonst nur aus amerikanischen Krimis kennt: Staatsanwalt und Verteidiger sitzen sich mit reglosen Minen gegenüber und handeln aus, was den Angeklagten erwartet. Und in der Regel sieht ein Deal so aus: Der Tatverdächtige legt ein Geständnis ab. Im Gegenzug dafür, fällt seine Strafe milder aus. So kurz und knapp lässt sich ein Deal zusammenfassen.

In den Gerichtsälen wurden diese Deals bisher nicht ausgehandelt. Eher auf dem Flur, in der Kantine, und sogar auf der Herrentoilette sollen Deals schon zustande gekommen sein. Eine ganz und gar undurchsichtige Sache also, die geradezu ein "Geschmäckle" hat. Wer entschieden hat, dass Deals auch in Deutschland ein Teil der Strafprozessordnung werden können? Winfried Hassemer, Bundesverfassungsrichter a.D., zieht die Augenbrauen hoch:

"Das war gar keine Entscheidung, sondern das war so wie die Entwicklung einer Krankheit. Das hat niemand entschieden, sondern das ist Schritt für Schritt in der Praxis passiert."

Eine geradezu anrüchige und ansteckende Krankheit - mit der in der Öffentlichkeit niemand in Verbindung gebracht werden wollte. 1982 werden die Deals erstmals in der juristischen Fachliteratur erwähnt. Doch der Autor möchte lieber unerkannt bleiben und nutzt für seinen Artikel ein Synonym: Detlef Deal aus Mauschelhausen.

Heute, 27 Jahre später, braucht es keine Pseudonyme mehr. Die Absprachen sind tägliche Praxis geworden. Morgen wollen die Bundestagsabgeordneten sie durch ein Gesetz reglementieren, das von der Bundesregierung ausgearbeitet worden ist.

Einer der Deals, die jüngst durch die Presse gegangen sind, ist der Fall von Ex-Postchef Klaus Zumwinkel. Es spricht viel dafür, dass hier eine Absprache - oder um den korrekten Begriff aus dem Gesetzesentwurf zu benutzen: eine "Verständigung" - stattgefunden hat. Zumwinkel war Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vorgeworfen worden, und die Ermittler schleppten gleich kistenweise Unterlagen aus seinem Büro und Privathaus. Zumwinkel gestand sofort und ersparte sich und der Justiz damit ein jahrelanges, aufwändiges Verfahren. Das Urteil: zwei Jahre auf Bewährung und eine Strafzahlung von einer Million Euro.

Diese großen Wirtschaftsstrafsachen sind zwar die, die für Aufsehen sorgen. Doch tatsächlich hat sich die Praxis schon viel weiter entwickelt:

"Die heutige Praxis ist eigentlich sehr lebendig und hat sich auch in den letzten 20 Jahren, als die Deals aufgekommen sind, recht gut eingefahren. Es ist sowohl in kleinen Strafverfahren, also in Fällen der alltäglichen Kriminalität üblich, heute über Verständigungen nachzudenken, wie auch bei schwereren Delikten, wo erhebliche Haftstrafen im Raum stehen. Der Deal kommt immer dann aufs Tapet, wenn für das Gericht die Aufklärung des Sachverhaltes sehr umfangreich wäre, das heißt also, wenn unglaublich viele Zeugen gehört werden müssten, wenn vielleicht mehrere Sachverständigengutachten erforderlich sind, und das Ganze, um es auf den Punkt zu bringen, sehr viel Arbeit und Mühe macht."

Udo Vetter ist Strafverteidiger in Düsseldorf, und der Deal gehört zu seinem täglichen Geschäft. Eben auch bei den nicht so spektakulären Fällen, sagt er:

"Die Verständigung hat dann auch Einzug in den Alltag der Amtsgerichte und Schöffengerichte und auch der Landgerichte genommen, einfach aus einem Grund: Die Gerichte sind finanziell nicht gerade gut bestellt. Es gibt einen erheblichen Verhandlungsdruck, es gibt Verfahrensstaus, und je größer diese Staus geworden sind, also die Wartezeiten auf Prozesse, die Probleme mit inhaftierten Angeklagten, die ja einen Freiheitsanspruch haben, wenn sie in Untersuchungshaft sitzen, desto eher war die Neigung da, auch das im Kleinen zu machen. Und es gibt auch vor dem Amtsgericht immer wieder Situationen, wo in kleinsten Fällen ein Deal nahe liegt."

Wobei nicht nur Verteidiger und Mandant von so einer Verständigung profitieren können. Auch manche Richter schätzen in der Praxis offenbar den kurzen Prozess.

"Es ist richtig, dass viele Gerichte in den vergangenen Jahren dazu übergegangen sind, den Spieß umzudrehen, da hat nicht mal die Verteidigung mit einem umfangreichen, langwierigen Verfahren gedroht, sondern die Gerichte haben gesagt: Ach wisst ihr was, wir haben Zeit, wir machen das, wenn Ihr das wollt. Aber stellt Euch mal darauf ein, wenn sich am Ende die Schuld des Angeklagten erweist, dann kriegt er - ich sage jetzt mal ein Beispiel - für den Bankraub zehn Jahre. Wenn du aber einen Deal mit uns machst und hier und heute ein Geständnis ablegst und wir alle rechtzeitig zum Mittagessen das Verfahren beendet haben, dann kriegst du nur dreieinhalb Jahre."

Solche freien "Verständigungen" lagen schon zweimal beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Und jedes Mal haben die Bundesrichter Grenzen gezogen. Am deutlichsten in ihrem jüngsten Urteil aus dem Jahr 2005: Wenn man denn schon solche Absprachen tätige, dann müssten diese auch gesetzlich geregelt sein. Seitdem gab es verschiedene Entwürfe, die den Deal in die Strafprozessordnung integrieren sollten. Der Entwurf aus dem Haus von Bundesjustizministerien Brigitte Zypries (SPD), der morgen dem Bundestag vorgelegt wird, ist heftig debattiert, bearbeitet und verändert worden, bevor er nun zum Gesetz werden soll.

"Ziel ist es, die Absprache im Strafprozess rechtsstaatlicher zu machen. Wir wollen, dass sie künftig in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindet und damit transparent wird für jedermann. Und wir wollen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit erhalten, anschließend gleichwohl Rechtsmittel einzulegen."

Die Absprache oder Verständigung rüttelt massiv an den Grundfesten des deutschen Rechtssystems, sagen die Kritiker. Und es gibt nicht wenige, die den Deal am liebsten ganz aus der deutschen Justiz verbannen wollen. Allen voran der Präsident des Bundesgerichtshofes, Klaus Tolksdorf. Der Deal sei für das Ansehen der Justiz verheerend, befand er in einem Interview. Die Strafen seien für die Schuld zu niedrig, und damit im Verhältnis nicht mehr angemessen. Das erschüttere das Vertrauen in den Rechtsstaat und könne sogar den Eindruck eines Zwei-Klassen-Rechtssystems herbeiführen.

Die Befürworter des Deals argumentieren da pragmatischer, so wie Jerzy Montag, rechtspolitischer Sprecher der Bündnisgrünen im Bundestag:

"Also, wenn Sie so wollen, ein solches Zwei-Klassen- oder unterschiedliches Strafrecht hatten wir schon immer. Derjenige, der sich einen teuren Verteidiger leisten kann, der viel Geld aufwenden kann für seine Verteidigung, in manchen Fällen derjenige, der mit viel Geld Detektive anheuern kann, um Entlastungsmaterial zu suchen, der ist bei Gericht immer in einer besseren Position als derjenige, der mangels materieller Ressourcen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ohne Verteidigung ausgeliefert ist."

Auch Wolfgang Bosbach, der stellvertretender Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion verteidigt die gesetzliche Regelung. Da der Deal sich nun einmal in die deutschen Gerichte eingeschlichen habe und dort mittlerweile zu den täglichen angewendeten Mitteln gehöre, sei es besser, für diese Absprachen feste Grenzen zu ziehen:

"Zukünftig gibt es ihn in bestimmten Grenzen, nach bestimmten Regeln. Wenn wir das Gesetz nicht verabschieden würden, würde der Deal trotzdem stattfinden. Wer sagt, der Deal ist etwas Böses schlechthin, der leugnet die Lebenswirklichkeit, denn er findet ja statt. Wenn wir jetzt alle gesetzgeberischen Bemühungen einstellen würden, aus welchen Gründen auch immer, würde es morgen den nächsten Deal geben."

Doch damit würde das Strafrecht zum "Handelsrecht", bemängeln Kritiker. Statt die individuelle Schuld unter die Lupe zu nehmen und angemessen zu bestrafen, trete mit diesen Absprachen eine verhandelbare Beliebigkeit in den Vordergrund. Strafverteidiger Udo Vetter:

"Aus meiner doch nun fast 15-jährigen beruflichen Praxis als Strafverteidiger muss ich sagen, das Strafrecht ist in weiten Teilen schon zu einem Handelsrecht verkommen, weil natürlich jede Seite, egal, ob Gericht, Staatsanwaltschaft oder Verteidigung dann den Verständigungshebel ansetzt, wenn sie dafür Ansätze sieht. Das ist einfach der Not des Faktischen geschuldet. Den Gerichten geht es finanziell schlecht, es herrscht Personalmangel, die Akten stapeln sich, und die Prozesse können nicht so abgearbeitet werden, wie das von einer funktionierenden Justiz verlangt werden könnte. Wenn wir uns nicht immer auf vernünftiger Ebene oder sehr häufig auf vernünftiger Ebene verständigen würden, dann wage ich mal die Prognose, dann wäre zumindest die Strafjustiz heute schon längst am Ende, und wir hätten einen Stillstand der Rechtspflege."

Diese Argumentation fällt unter das Stichwort: Prozessökonomie. Eine bescheiden ausgestatte Justiz; eine schlechte technische Ausstattung und zu wenig Personal, bei gleichzeitig immer mehr Fällen: Warum sollten Richter und Staatsanwälte die Deals nicht nutzen? So werden unnötig lange Verfahren vermieden, sagen die Befürworter. Jerzy Montag von Bündnis 90/Die Grünen:

"Es kann ein mieses Geschäft mit der Gerechtigkeit sein, es kann eine unangemessene Reaktion des Staates auf das Verhalten eines Straftäters sein, das darf es nicht werden. Es kann aber auch zu einer Abkürzung sinnloser Verfahren führen, es kann dazu führen, dass ein gerechtes, vernünftiges Urteil nach zwei Verhandlungstagen ausgesprochen wird und nicht nach 200, und wenn das Ergebnis richtig ist, dann ist gegen eine solche Vorgehensweise aus meiner Sicht auch nichts zu sagen."

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005 ganz klare Forderungen formuliert - was gesetzlich geregelt werden muss, wenn der Deal denn in deutschen Gerichtsälen weiter erwünscht sein sollte. Diese Punkte setzt der jüngste Gesetzesentwurf um. Dazu gehört ganz wesentlich der Aspekt der Transparenz: Keine Absprachen mehr in Hinterzimmern, sondern sie müssen bei der Hauptverhandlung in aller Öffentlichkeit besprochen werden, erklärt Wolfgang Bosbach.

"Für mich ist insbesondere der Begriff Transparenz von Bedeutung, denn das Verfahren muss transparent sein. Transparenz ist immer gut, um Mauscheleien vorzubeugen. Was hinter verschlossenen Türen ausgehandelt wird, das ist eher suspekt als das, was öffentlich ganz transparent in mündlicher Verhandlung zu Protokoll gegeben wird."

Das alleine reicht den Kritikern aber noch nicht aus. Denn mit den Absprachen stehe ein wesentliches Element des deutschen Strafverfahren zur Disposition: Bisher ist es ein unabdinglicher Grundsatz, dass in einem Strafprozess die Wahrheit eruiert werden muss. Ist der Angeklagte aber von Beginn an geständig und wird ein Deal ausgehandelt, dann - so die Skeptiker - stehe der Konsens im Vordergrund und nicht mehr die Wahrheitsfindung. Denn statt aufwändig den Sachverhalt bis ins kleinste Detail zu ermitteln, könnten sich Staatsanwaltschaft und Gericht auf das Geständnis stützen. Doch Befürworter Wolfgang Bosbach (CDU) versichert:

"Auch wenn der Deal jetzt in Gesetzesform gegossen wird, können wir nicht auf die Ermittlung des Sachverhaltes verzichten. Das Gericht wird nach wie vor verpflichtet sein, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Daraus kann man dann unterschiedliche rechtliche Schlüsse ziehen, aber auf die Ermittlung des Sachverhaltes können wir schon deshalb nicht verzichten, weil ja sonst niemand mit Bestimmtheit sagen kann, ob der Deal auch tatsächlich Bestands- bzw. Rechtskraft erlangen wird, und daran müssen ja alle Beteiligten ein überragendes Interesse haben, dass das, was besprochen und abgesprochen wird, am Ende auch hält."

Doch wie realistisch wird das in der Praxis sein? Werden Richter und Staatsanwalt tatsächlich jeden Aktenkilometer auf seinen Wahrheitsgehalt hin prüfen, wenn der Angeklagte sofort gesteht? Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, hat da schwerwiegende Bedenken, die er im Interview mit dem ARD-Magazin Monitor äußerte:

"Der Deal bringt uns entschieden weg von der Wahrheit, weil's um die Wahrheitsermittlung nicht geht, sondern es geht um den Konsens am Schluss. (...) Wir verabschieden uns jedenfalls von dem Prinzip der Wahrheitsvermittlung, wie es unsere Tradition ist. Unsere Tradition ist so, dass der Konsens des Beschuldigten nicht alles ist. Also selbst wenn ein Geständnis vorliegt, muss das Gericht der Wahrheit dieses Geständnisses auf die Schliche kommen, es muss dem nachgehen."

Und noch ein wesentliches Prinzip des deutschen Strafrechts stehe mit den Absprachen auf der Kippe, moniert Winfried Hassemer. Verurteilt werden darf nur der, den der Richter auch für schuldig hält - weil er auf Grund der Ermittlungsergebnisse zu diesem Schluss gekommen ist. Beim Deal sei dieses Prinzip aber nicht mehr gegeben, da der Angeklagte ja geständig und das intensive Aktenstudium so verkürzt werden könne, fürchten Kritiker: Denn warum noch lange recherchieren, wenn die vermeintlichen Fakten in Form eines Geständnisses schon auf dem Tisch liegen?

"Und er bringt uns auch weg vom Schuldprinzip. Das Schuldprinzip bedeutet, dass ich jemanden nur verurteilen darf, von dessen Schuld ich überzeugt bin ... überzeugt bin. Oder wenn man genauer sagt: Ich mich überzeugt habe."

Und noch ein Punkt beunruhigt die Kritiker: Gerade bei den spektakulären Wirtschaftsstrafsachen - jüngstes Beispiel ist der Fall Zumwinkel - scheint einigen das Strafmaß im Rahmen einer "Verständigung" zu gering. Doch hier argumentieren die Befürworter, wie Wolfgang Bosbach von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, aus der heute gängigen Praxis heraus:

"Ansonsten haben wir Strafrahmen, die im übrigen erstaunlich groß sind. Und wenn man beispielsweise einen Strafrahmen hat zwischen ein und fünf Jahren, müsste man ja statistisch mathematisch nach einem längeren Zeitraum zu dem Ergebnis gelangen, dass im Durchschnitt die Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe drei Jahren betragen haben. Das ist aber nicht richtig. Die Verurteilungen pendeln sich eher immer am unteren Maß dieses Strafrahmens ein. So wird es auch in Zukunft sein."

Im Gesetzentwurf, der morgen verabschiedet werden soll, wird ein weiteres wichtiges Detail geregelt, welches - trotz deutlicher Vorgabe des Bundesgerichtshofs - bisher in der Praxis schon einmal aus dem Blick gerät. Strafverteidiger Udo Vetter:

"Die langjährige Praxis, seit die Deals vor ungefähr 20, 25 Jahren ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt sind, war immer so, dass eine Verständigung erzielt wird, und dann muss sozusagen der Angeklagte, und auch die Staatsanwaltschaft mussten auf Rechtsmittel verzichten. Ein Richter hat das mal so formuliert: Ich mache hier nur was, wenn heute die Klappe zugemacht wird, wenn die Sache erledigt wird. Das bedeutete immer Rechtsmittelverzicht."

Sprich: Man einigt sich und verzichtet freiwillig auf weitere juristische Überprüfungsmöglichkeiten. Ein unhaltbarer Zustand, befand der Bundesgerichtshof. Denn schließlich müsse immer die Möglichkeit erhalten bleiben, gegen Urteile, auch wenn sie auf Grund eines Deals zustande gekommen sind, Rechtsmittel einzulegen. Mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, soll der Verzicht auf weitere rechtliche Schritte ausgeschlossen werden. Doch Udo Vetter hat Bedenken, ob eine gesetzliche Regelung hier wirklich etwas nützt:

"Lassen Sie mich aus meiner Praxis sagen, dass es natürlich in den allermeisten Fällen nach wie vor anders läuft. Da wird zwar treu und brav und sorgfältig, vollständig über diesen Umstand belehrt, nämlich dass man keinen Rechtsmittelverzicht erklären muss, aber stillschweigend wird natürlich vorausgesetzt, dass der Angeklagte es dann doch macht. Aus meiner Sicht ist das auch gar nicht so wahnsinnig schlimm, weil wenn der Angeklagte einem Deal zugestimmt hat, mit dem er und sein Verteidiger leben können, also wenn sie damit zufrieden sind, dann gibt es eigentlich auch keinen Grund in den allermeisten Fällen, auf Rechtsmittel zu verzichten."

Aus Sicht des Verteidigers vielleicht nicht. Im morgen abzustimmenden Entwurf wird aber auf jeden Fall geregelt, dass Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind. Denn der Verzicht auf den Rechtsweg aufgrund eines Deals - auch das würde einen erheblichen Einschnitt für den Rechtsstaat bedeuten, formulieren Kritiker und Befürworter des Gesetzesentwurfs gleichermaßen. Bleibt die Frage, ob der Deal überhaupt geregelt werden sollte.

"Also, ich bin sehr skeptisch, ob es Sinn macht, den mittlerweile doch sehr lebendig und gut praktizierten Deal in ein Gesetz zu gießen, einfach weil dann die Gefahr besteht, dass bei jedem Gerichtsverfahren zunächst einmal sozusagen unter Bezug auf das ja bestehende Gesetz geprüft wird, können wir nicht einen Deal abschließen? Ich sage immer, das klingt so wie im Zivilprozess, bevor man sich streitet und das Gericht ein Urteil fällen muss, soll erst einmal eine Güteverhandlung stattfinden, das heißt, wir gucken, ob wir uns nicht alle an einen Tisch setzen und uns die Hände geben und sagen, gut, wir einigen uns auf das und das und gehen da raus. Die gesetzliche Verankerung des Deals bringt diese Gefahr nach meiner Meinung mit sich, weil dann eben jeder Beteiligte sagen kann: Moment mal, bevor wir uns jetzt hier streiten, müssen wir erst mal der gesetzlichen Vorgabe Folge leisten und über eine Verständigung nachdenken. Also ich persönlich halte es für einen typischen Ausdruck deutscher Regulierungsfreude."

Übrigens: Der Gesetzesentwurf zur Verständigung im Strafverfahren ist ... ein Deal innerhalb der Großen Koalition. Die CDU/CSU stimmt dem nur zu, weil die SPD im Gegenzug dafür einer großen Kronzeugenregelung zustimmt. Und die Kronzeugenregelung steht morgen auch zur Abstimmung im Deutschen Bundestag. Einen Tagesordnungspunkt vor dem Gesetzesentwurf zum Deal.


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